Was versteht man unter den Begriffen E-Bike und Pedelec? Die Begriffe umfassen unterschiedliche Arten von „Fahrrädern“ mit Motor. Und: Es gelten jeweils andere Regeln. Wichtige Fakten, verschiedene Modelle, technische Daten und Infos zum Betrieb.
- Pedelecs bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt
- Bei einigen Bikes ist mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich
- Ein Helm sollte grundsätzlich getragen werden
In der Praxis wird zwischen den Begriffen E-Bike und Pedelec oft nicht klar getrennt, da insbesondere der Begriff „Pedelec“ im Gesetz nicht definiert ist. Auch für den Begriff „E-Bike“ existieren zumindest im Zulassungsrecht keine eindeutigen Beschreibungen.
Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Dieses wird weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten. Tritt der Fahrer in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt.
Pedelecs bis 25 km/h
Diese Pedelecs werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt:
• Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt
• Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tret-Unterstützung progressiv verringert. Progressiv bedeutet, dass die Unterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt. Ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder, wenn der Fahrer vorher mit dem Treten aufhört, wird auch die Unterstützung durch den Hilfsmotor unterbrochen.
• Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist zulässig
Wie beim Radfahren wird kein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung benötigt.
Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren.
Ein Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Im Einzelfall sollte der Umfang des Versicherungsschutzes vorab geklärt werden. Eine private Haftpflichtversicherung ist freiwillig, aber unentbehrlich! Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.
Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen.
Gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Sonstige Radwege dürfen befahren werden.
Pedelecs bis 45 km/h
Schnelle Pedelecs bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen.
Nur wer mindestens 16 Jahre alt ist und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt, darf mit diesen Zweirädern fahren – und nur auf der Fahrbahn. Radwege sind tabu! Bei der Nutzung muss wie beim Motorradfahren ein geeigneter Helm getragen werden.
Bikes werden zu Kraftfahrzeugen
Bikes, die eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ohne Treten erreichen, gelten nicht mehr als Fahrräder. Hier handelt es sich um Kraftfahrzeuge!
Das bedeutet, dass mindestens ein Versicherungskennzeichen und eine Mofa-Prüfbescheinigung oder bei leistungsstärkeren Bikes eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erforderlich ist – ansonsten begeht man eine Straftat!
Bike bis 25 km/h
Diese Fahrzeuge gelten als Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Darüber hinaus ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
Bike bis 45 km/h
Diese Modelle entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen.
Auch hier gilt Helmpflicht. Radwege sind tabu. Sie dürfen nur auf der Fahrbahn benutzt werden.
Bike über 45 km/h
Diese schnellen Bikes sind kaum am Markt vertreten und gelten – je nach Leistung – als Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder als Motorräder der Klasse A oder A2. Mit diesen Fahrzeugen darf ebenfalls nicht auf dem Radweg gefahren werden und es besteht Helmpflicht. Ein Versicherungskennzeichen genügt hier nicht. Für Fahrzeuge, die fahrerlaubnisrechtlich der Klasse A oder A2 zuzuordnen sind, besteht zudem Kfz-Steuerpflicht.